Aus 8 spanischen Schinkenbrettern hat Carl Jung diese Vogelnistkästen gebaut.

 

Blaukissen, eine begehrte Nahrungsquelle für Wildbienen

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Vögel füttern, aber richtig

damit Vögel einen harten Winter überleben, sollten Sie folgendes beachten.

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Alle Tiere lieben Daniel. Daniel ist zweiter Vorsitzender unseres Vereins.

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Wespen im Garten oder auf dem Balkon.

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Rettet die Bienen

Nahrung für Insekten. Welche Saatgutmischungen taugen wirklich als nachhaltige Blumenweide.

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Hundeoase

Viele Tierfreunde, die einem Hund ein gutes Zuhause geben möchten, werden von dubiosen Händlern abgezockt. Dieses ist ein seriöser Verein. Die Hundeoase.

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Eine Katzengeschichte für den Tierschutz von Anke Krause

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Die Katzen Einpunkt und Zweipunkt.

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Karl-Heinz Jung aus Koblenz-Lay

Herrscher über viele Insektenhotels

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Die Laufenten der kleinen Ranch.

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Dramatischer Rückgang

 

Wir verzeichnen bei Insekten, Schmetterlingen, Bienen, Wildbienen, Schwebfliegen... einen Rückgang um bis zu 82 %. Laut Untersuchung des Entomologischen Vereins Krefeld.

 

Ehrenamtliche hatten zwischen 1989 und 2014 an insgesamt 88 Standorten in Nordrhein-Westfalen fliegende Insekten gesammelt, ihre Arten bestimmt und sie gewogen.

 

Während wir 1995 noch 1,6 kg aus den Untersuchungsfallen sammelten, sind wir heute froh, wenn es 300 Gramm sind.

Cora, das kleine Pferdchen auf der Ranch. Bitte auf das Foto klicken.

Apfelspaß auf der kleinen Ranch.

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Das Haubenhuhn. Mehr darüber auf der Seite die kleine Ranch.

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So sehen glückliche Hunde der kleinen Ranch aus. Bitte auf das Foto klicken.

Wenn Ihr unser Engagement gut findet, dann unterstützt unsere Projekte doch mit einer Spende. Da wir keinerlei finanzielle Unterstützung von öffentlicher Seite erhalten, sind wir auf eure Unterstützung angewiesen.

 

IBAN:  DE 36 4476 1312 0334 4482 00

 

BIC: GENODEM1MEN

Der erste Eichelhäher an unserem Walnussbrett

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Wie ein Berufsfischer auf der Mosel Artenschutz betreibt

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Täglich neue Wildbienenhotels

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Daniel (zweiter Vorsitzender Tierhilfe mal anders) nimmt von Frau Mensdorf eine großzügige Futterspende in Empfang. Diese und weitere Spenden bringt er dem Gnadenhof "Die kleine Ranch.

IBAN: DE 36 4476 1312 0334 4482 00

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Satzung

Die Satzung      „Tierhilfe mal anders e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen Tierhilfe mal anders e.V.

               

       Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und

       Hessen

 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Menden eingetragen und führt danach den                   Zusatz „e.V.“

        1a) Sitz des Vereins: 53562 St. Katharinen

2)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

1)    Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten die Pflege und Förderung des Tierschutzes zu vertreten. Tieren in Not zu helfen. Menschen in schwierigen finanziellen Situation zu helfen, ihre Tiere medizinisch versorgen zu können. Öffentlichkeitsarbeit zu verrichten, um die Menschen für diese Probleme sensibel zu machen. Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und des Tiermissbrauchs.

 

2)    Der Verein finanziert sich durch

a)    Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

b)    Geldspenden

c)    Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d)    Zuschüsse der Kooperationspartner

e)    Sonstige Förderung

3)    Der Satzungszweck erfolgt durch Aufklärung der Bevölkerung durch Internet, Presse, 

       Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien. Öffentliche Veranstaltungen, Vorträge und

       Seminare.

4)    A) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf

           gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke §§ 52

           Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. B) Er ist selbstlos tätig und

           verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. C) Etwaige Gewinne dürfen nur für             die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  D) Die Mitglieder des Vereins

           erhalten weder während der Mitgliedschaft, bei Ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung

           oder Aufhebung des Vereins, Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder               des Vereinsvermögens.

           Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

           unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5)        Die Vorstandsmitglieder können laut Einkommenssteuergesetz §3 Nr. 26A eine stuer-

           freie und sozialabgabenfreie Ehrenamtspauschale bis max. 840,00 € / Jahr erhalten.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Mitglieder des Vereins

a)    Aktive (ordentliche) Mitglieder

b)    Jugendliche (ordentliche) Mitglieder

c)    Fördernde (außerordentliche) Mitglieder (ohne Stimmrecht)

d)    Ehrenmitglieder

 

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrages

mit der Bitte um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.  Der Vorstand entscheidet über den

 

 

                                      Satzung Blatt 2

 

Aufnahmeantrag des Bewerbers nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Vereinsmitglied ist nach Aufnahme in den Verein eine Satzung

auszuhändigen. 

                         

                                     

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

a)    Freiwilliger Austritt

b)    Tod oder Auflösung

c)    Löschung aus der Mitgliederliste

1)    Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende.

2)    Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Bei

       einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit durch

       den Verlust der Rechtsfähigkeit.

3)    Ausschluss aus folgenden Gründen

       Wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des           Vereins. Wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung. Der Beschluss muß durch den

       Vorstands erfolgen.

       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gelöscht werden,

       wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

       im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Löschung sollte dem Mitglied

       mitgeteilt werden.

 

§ 5 Beiträge

         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der

         Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 6 Organe

         Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung  b) der Vorstand

 

§ 7  Mitgliederversammlung

           zu a) die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

-          Entlastung des Gesamtvorstandes

-          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

-          Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

-          Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschließungs-

            beschluss des Vorstandes

-          Beschlussfassung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Neumitglieds in

           den Verein

-          Wahl des Rechnungsprüfers

-          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-          Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes

           und des Rechnungsabschlusses

-          Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Rechnungsprüfers

 

Satzung Blatt 3

 

-          Vorschläge für die Verteilung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

-          Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

-          Einberufung der Mitgliederversammlung

 

                                                             

 § 8    der Vorstand

          zu b)  Der Vorstand kann über Mitgliedschaften oder Kooperationen in einem Verband

                   oder einer Dachorganisation entscheiden.

 

Mindestens einmal im Jahr -im ersten Halbjahr des Kalenderjahres- ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorstand    einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief unter Angabe der Ta-   gesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Fristbeginn für die Einberufung ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als bekannt gegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es ist auch zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen volljährigen Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinigen.

 

Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitglieder-Versammlung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und schließlich bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Die  Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,  wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsordnungen bedürfen einer Mehrheit von ¾, die freiwillige

 

                     Satzung Blatt 4

 

 

Auflösung des Vereins von einer Mehrheit von 4/6 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  Für die Wahl gilt folgendes:

A)   Der Versammlungsleiter oder der Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.

B)   Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur

       Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang be-

       schließen und vornehmen, auch wenn sich, abgesehen von der Person des Vorstandes,

       eine andere Ämterverteilung ergibt.

C)  Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgestellt, so stellt sich jeder der                            vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung

      kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.

D)  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

     Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl

     unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die Bewerber, die beim ersten Wahl-

     gang die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im

     ersten Wahlgang Stimmgleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert.

     Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen

     Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält, ist die Zahl der Stimmen gleich (patt), entscheidet

     das Los.

 

§ 9  Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren (niederzuschreiben).

Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Vorsitzenden

oder dessen Vertreter, gegebenenfalls von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tageszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.

Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die

Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.

Vorstand: Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an. Er besteht aus:  dem oder der Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten

Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem ersten oder des zweiten Vorsitzenden vertreten.  Ihnen entstandene Kosten sind vom Verein in nachgewiesener Höhe zu erstatten.

Wahl- und Amtsdauer des Vorstandes: Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können sich Aktive (ordentliche) Mitglieder des Vereins nach einer dreijährigen Mitgliedschaft zur Wahl stellen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das

 

         Satzung Blatt 5

 

Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Beschlussfassung über die Löschung eines Mitglieds von der Mitgliederliste, sowie über den Ausschluss eines Mitglieds. Berufung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.

Verfahrensordnung für Vorstandssitzungen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. 

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Die Vorstandsmitglieder entscheiden bei eingehenden Spenden, für welche unserer Tierhilfe-Projekte diese Mittel verwendet werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder  dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11  Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher, Belege, Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen, den gesamten Zahlungsverkehr, die im  abgelaufenen Geschäftsjahr (Kalenderjahr), erteilten Spendenbescheinigungen und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen.

Das Ergebnis ist schriftlich und berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitglieder-Versammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf

Entlastung des Schatzmeisters bzw. seines Stellvertreters. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen die Befähigung besitzen, die Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen. Zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, werden mit den anderen Ämtern drei Jahre gewählt. Sie prüfen rechtzeitig zur Jahreshaupt- Versammlung oder auf Antrag des Vorstandes oder von 2/3 der Mitglieder einer Mitglieder-Versammlung auch während des Geschäftsjahres, die Kassenführung und erstatten schriftlich Bericht, der in der Jahreshauptversammlung verlesen wird.

 

§ 11  Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen, an eine von der Mit-

glieder-Versammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke.

 

                            Satzung Blatt 6

 

Mendener Tierhilfe e.V.

Steinhauserweg 17

58710 Menden

 

 

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, bzw. nachEintragung am Amtsgericht, in Kraft.

 

 

 

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