Mensch und Hund
Herzerwärmend und aufschlussreich rückt die ARD Dokumentation den besten Freund des Menschen in ein neues Licht. Warum können Hunde so gut mit den Menschen kommunizieren?
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Aus 8 spanischen Schinkenbrettern hat Carl Jung diese Vogelnistkästen gebaut.
Blaukissen, eine begehrte Nahrungsquelle für Wildbienen
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Vögel füttern, aber richtig
damit Vögel einen harten Winter überleben, sollten Sie folgendes beachten.
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Alle Tiere lieben Daniel. Daniel ist zweiter Vorsitzender unseres Vereins.
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Wespen im Garten oder auf dem Balkon.
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Rettet die Bienen
Nahrung für Insekten. Welche Saatgutmischungen taugen wirklich als nachhaltige Blumenweide.
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Hundeoase
Viele Tierfreunde, die einem Hund ein gutes Zuhause geben möchten, werden von dubiosen Händlern abgezockt. Dieses ist ein seriöser Verein. Die Hundeoase.
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Eine Katzengeschichte für den Tierschutz von Anke Krause
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Die Katzen Einpunkt und Zweipunkt.
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Karl-Heinz Jung aus Koblenz-Lay
Herrscher über viele Insektenhotels
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Die Laufenten der kleinen Ranch.
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Dramatischer Rückgang
Wir verzeichnen bei Insekten, Schmetterlingen, Bienen, Wildbienen, Schwebfliegen... einen Rückgang um bis zu 82 %. Laut Untersuchung des Entomologischen Vereins Krefeld.
Ehrenamtliche hatten zwischen 1989 und 2014 an insgesamt 88 Standorten in Nordrhein-Westfalen fliegende Insekten gesammelt, ihre Arten bestimmt und sie gewogen.
Während wir 1995 noch 1,6 kg aus den Untersuchungsfallen sammelten, sind wir heute froh, wenn es 300 Gramm sind.
Cora, das kleine Pferdchen auf der Ranch. Bitte auf das Foto klicken.
Apfelspaß auf der kleinen Ranch.
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Das Haubenhuhn. Mehr darüber auf der Seite die kleine Ranch.
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Wenn Ihr unser Engagement gut findet, dann unterstützt unsere Projekte doch mit einer Spende. Da wir keinerlei finanzielle Unterstützung von öffentlicher Seite erhalten, sind wir auf eure Unterstützung angewiesen.
IBAN: DE 36 4476 1312 0334 4482 00
BIC: GENODEM1MEN
Darf ich vorstellen? Das ist Baldur, er ist einmal in der Woche zu Gast bei Ashtanga-Yoga-Hemer. Er ist von Beruf Blindenhund. Er bringt sein Frauchen zuverlässig zum Yoga Unterricht und im Anschluß wieder sicher nach Hause.
Dazwischen wartet er ganz lieb im Vorraum bis die Stunde zu Ende ist. Unfassbar beeindruckend was er leistet.
Der erste Eichelhäher an unserem Walnussbrett
Wie ein Berufsfischer auf der Mosel Artenschutz betreibt
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Katzenfotos
Katzen sollen auf der Tierhilfeseite nicht zu kurz kommen.
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Täglich neue Wildbienenhotels
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Daniel (zweiter Vorsitzender Tierhilfe mal anders) nimmt von Frau Mensdorf eine großzügige Futterspende in Empfang. Diese und weitere Spenden bringt er dem Gnadenhof "Die kleine Ranch.
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Die Satzung „Tierhilfe mal anders e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Tierhilfe mal anders e.V.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und
Hessen
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Menden eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“
1a) Sitz des Vereins: 53562 St. Katharinen
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten die Pflege und Förderung des Tierschutzes zu vertreten. Tieren in Not zu helfen. Menschen in schwierigen finanziellen Situation zu helfen, ihre Tiere medizinisch versorgen zu können. Öffentlichkeitsarbeit zu verrichten, um die Menschen für diese Probleme sensibel zu machen. Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und des Tiermissbrauchs.
2) Der Verein finanziert sich durch
a) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
b) Geldspenden
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) Zuschüsse der Kooperationspartner
e) Sonstige Förderung
3) Der Satzungszweck erfolgt durch Aufklärung der Bevölkerung durch Internet, Presse,
Rundfunk, Fernsehen oder andere Medien. Öffentliche Veranstaltungen, Vorträge und
Seminare.
4) A) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf
gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke §§ 52
Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. B) Er ist selbstlos tätig und
verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. C) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. D) Die Mitglieder des Vereins
erhalten weder während der Mitgliedschaft, bei Ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins, Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder des Vereinsvermögens.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Die Vorstandsmitglieder können laut Einkommenssteuergesetz §3 Nr. 26A eine stuer-
freie und sozialabgabenfreie Ehrenamtspauschale bis max. 840,00 € / Jahr erhalten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins
a) Aktive (ordentliche) Mitglieder
b) Jugendliche (ordentliche) Mitglieder
c) Fördernde (außerordentliche) Mitglieder (ohne Stimmrecht)
d) Ehrenmitglieder
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrages
mit der Bitte um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Vorstand entscheidet über den
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Aufnahmeantrag des Bewerbers nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Vereinsmitglied ist nach Aufnahme in den Verein eine Satzung
auszuhändigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Freiwilliger Austritt
b) Tod oder Auflösung
c) Löschung aus der Mitgliederliste
1) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende.
2) Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Bei
einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit durch
den Verlust der Rechtsfähigkeit.
3) Ausschluss aus folgenden Gründen
Wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung. Der Beschluss muß durch den
Vorstands erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gelöscht werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Löschung sollte dem Mitglied
mitgeteilt werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
zu a) die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschließungs-
beschluss des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Neumitglieds in
den Verein
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Rechnungsprüfers
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- Vorschläge für die Verteilung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 8 der Vorstand
zu b) Der Vorstand kann über Mitgliedschaften oder Kooperationen in einem Verband
oder einer Dachorganisation entscheiden.
Mindestens einmal im Jahr -im ersten Halbjahr des Kalenderjahres- ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einfachem Brief unter Angabe der Ta- gesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Fristbeginn für die Einberufung ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als bekannt gegeben, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es ist auch zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen volljährigen Mitglieder des Vereins. Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinigen.
Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der jeweiligen Mitglieder-Versammlung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und schließlich bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsordnungen bedürfen einer Mehrheit von ¾, die freiwillige
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Auflösung des Vereins von einer Mehrheit von 4/6 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Wahl gilt folgendes:
A) Der Versammlungsleiter oder der Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
B) Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur
Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang be-
schließen und vornehmen, auch wenn sich, abgesehen von der Person des Vorstandes,
eine andere Ämterverteilung ergibt.
C) Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgestellt, so stellt sich jeder der vorgeschlagenen Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung
kann Abweichungen von diesem Verfahren beschließen.
D) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl
unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die Bewerber, die beim ersten Wahl-
gang die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im
ersten Wahlgang Stimmgleichheit, entscheidet das Los, wer für eine Stichwahl kandidiert.
Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen
Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält, ist die Zahl der Stimmen gleich (patt), entscheidet
das Los.
§ 9 Protokollierung der Mitgliederversammlung
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren (niederzuschreiben).
Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer, dem Vorsitzenden
oder dessen Vertreter, gegebenenfalls von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außerdem Ort, Datum, Tageszeit (Beginn/Ende) und die jeweiligen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
Jedes Mitglied hat das Recht, seine eigenen Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die
Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.
Vorstand: Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an. Er besteht aus: dem oder der Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem ersten oder des zweiten Vorsitzenden vertreten. Ihnen entstandene Kosten sind vom Verein in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
Wahl- und Amtsdauer des Vorstandes: Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können sich Aktive (ordentliche) Mitglieder des Vereins nach einer dreijährigen Mitgliedschaft zur Wahl stellen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
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Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Beschlussfassung über die Löschung eines Mitglieds von der Mitgliederliste, sowie über den Ausschluss eines Mitglieds. Berufung und Abberufung von Ehrenmitgliedern.
Verfahrensordnung für Vorstandssitzungen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Die Vorstandsmitglieder entscheiden bei eingehenden Spenden, für welche unserer Tierhilfe-Projekte diese Mittel verwendet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Aufgaben der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher, Belege, Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen, den gesamten Zahlungsverkehr, die im abgelaufenen Geschäftsjahr (Kalenderjahr), erteilten Spendenbescheinigungen und das vorhandene Vermögen. Dies kann jederzeit auch stichprobenweise erfolgen.
Das Ergebnis ist schriftlich und berichtsmäßig abzufassen. In der Jahreshauptversammlung (Mitglieder-Versammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf
Entlastung des Schatzmeisters bzw. seines Stellvertreters. Es können auch unangekündigte Prüfungen vorgenommen werden.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen die Befähigung besitzen, die Buchführung ordnungsgemäß zu prüfen. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen. Zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, werden mit den anderen Ämtern drei Jahre gewählt. Sie prüfen rechtzeitig zur Jahreshaupt- Versammlung oder auf Antrag des Vorstandes oder von 2/3 der Mitglieder einer Mitglieder-Versammlung auch während des Geschäftsjahres, die Kassenführung und erstatten schriftlich Bericht, der in der Jahreshauptversammlung verlesen wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen, an eine von der Mit-
glieder-Versammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke.
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Mendener Tierhilfe e.V.
Steinhauserweg 17
58710 Menden
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, bzw. nachEintragung am Amtsgericht, in Kraft.